Ab 1.1.2013 gilt der neue Rundfunkstaatsvertrag (oder wie das Monstrum genau heißt).
Die interessante Passage ist folgende:
“§5 […]
(5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten
1. die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind,
2. […]“
Es ist nicht spezifiziert
- welche Art von Gottesdienst
- es ist nicht von Ausschließlichkeit die Rede
- es geht nicht allein um anerkannte Kirchen
- die Religionsfreiheit im GG ist unser Freund.
Also:
Arbeiten ist ja eh Gottesdienst, da haben wir sogar bei der Hl. Kath. Kirche Rückendeckung: “ora et labora”.
Künstler sind allesamt Priester der Kunst.
Grafik-Designer z.B. huldigen der göttlichen Schönheit. Das ist Gottesdienst!
Gaststätten dienen dem Gottesdienst für Lukullus und Bacchus.
usw. …
Fazit: Die Möglichkeiten sind endlos!
Kreativität ist gefragt.
Was müssen wir tun:
- Mitteilen, dass unsere jeweilige “Betriebsstätte gottesdiesntlichen Zwecken” gewidmet ist (das geht vermutlich auch online oder per Formular).
- Einer eventuellen Abbuchungserlaubnis widersprechen bzw. Einziehungsermächtigungen widerrufen.
- Abwarten was kommt …
Die Art der “gottesdienstlichen Zwecken” noch nicht offenlegen.
Hier findet man das Abmeldeformular:
https://service.rundfunkbeitrag.de/e360/e365/e394/e911/resources1446/Unternehmen_und_Institutionen_Abmeldung_Betriebsstaette_0114.pdf
Gegebenenfalls Nachfragen zunächst mit Hinweis auf Artikel 4 GG zurückweisen:
Die Einzelheiten unserer kultischen Handlungen gehen Außenstehende nichts an!
Schließlich herrscht Religionsfreiheit.
Lassen wir sie kommen. Das wird ein Heidenspaß!
Herzliche Grüße, arrrrr und Ramen!
Der Fari Pasta und der HEILIGESTUHL
» Mitschnitt der Radiosendung vom 16.1.2013 auf Radio LORA